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   OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82 (279)   

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https://dejure.org/1982,13451
OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82 (279) (https://dejure.org/1982,13451)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.09.1982 - 1 Ss 584/82 (279) (https://dejure.org/1982,13451)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. September 1982 - 1 Ss 584/82 (279) (https://dejure.org/1982,13451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Unternehmers zur Mitgabe eines genauen Plans über die einzuhaltenden Strecken und Ruhezeiten an seine Fahrer; Vorwurf an einen Unternehmer bei ausreichend bemessener Fahrtzeit und hinreichender Belehrung der Fahrer über die Einhaltung der Lenkzeiten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 17.11.1981 - 1 Ss 583/81

    Geldbuße gegen den Direktor eines jugoslawischen Speditionsunternehmens wegen

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Unternehmer auf Grund der Vorschriften des A. nicht verpflichtet, einen genauen Plan über die einzuhaltenden Strecken und Ruhezeiten mitzugeben (vgl. dazu SenE NJW 1980, 1241; SenE vom 25.7.1981 - 1 Ss 579/81 -, abgedruckt in "Güterverkehr", Heft 8/82, S. 26, 27; Senat vom 17.11.1981 - 1 Ss 583/81 - und 18.12.1981 - 1 Ss 822/81 -).

    Dazu gehören aber Feststellungen, wieviel Zeit ihm für die Durchführung des Fahrauftrage gelassen und welche Anordnung über die Ankunft, das Abladen, den Antritt, der Rückfahrt und die späteste Ankunft am Heimatstandort erteilt, wurde (vgl. dazu SenE vom 25.7.1981 a.a.O. sowie vom 17.11.1981 a.a.O.) Bei ausreichend bemessener Fahrtzeit und einer hinreichenden Belehrung über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kann im Regelfall den Unternehmer bei Verstoßen sein es Fahrers nur in besonderen Fällen ein Schuldvorwurf treffen.

  • OLG Köln, 18.12.1981 - 1 Ss 822/81

    Verstoß eines Disponenten gegen das Fahrpersonalgesetz wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Unternehmer auf Grund der Vorschriften des A. nicht verpflichtet, einen genauen Plan über die einzuhaltenden Strecken und Ruhezeiten mitzugeben (vgl. dazu SenE NJW 1980, 1241; SenE vom 25.7.1981 - 1 Ss 579/81 -, abgedruckt in "Güterverkehr", Heft 8/82, S. 26, 27; Senat vom 17.11.1981 - 1 Ss 583/81 - und 18.12.1981 - 1 Ss 822/81 -).
  • OLG Köln, 08.07.1980 - 1 Ss 540 B/80
    Auszug aus OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82
    Etwas anderes ist auch der SenE DAR 1980, 349 = VRS 60, 160 nicht zu entnehmen.
  • OLG Köln, 16.11.1979 - 1 Ss 829 Bz/79
    Auszug aus OLG Köln, 07.09.1982 - 1 Ss 584/82
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Unternehmer auf Grund der Vorschriften des A. nicht verpflichtet, einen genauen Plan über die einzuhaltenden Strecken und Ruhezeiten mitzugeben (vgl. dazu SenE NJW 1980, 1241; SenE vom 25.7.1981 - 1 Ss 579/81 -, abgedruckt in "Güterverkehr", Heft 8/82, S. 26, 27; Senat vom 17.11.1981 - 1 Ss 583/81 - und 18.12.1981 - 1 Ss 822/81 -).
  • OLG Köln, 12.11.1982 - 1 Ss 498/82

    Pflichtverletzung durch zu kurze Bemessung eines Fahrtauftrages; Verstoß gegen

    Dagegen ist er nicht verpflichtet, für die Fahrt einen Zeit und Streckenplan zu erstellen und dem Fahrer mitzugeben, wenn sich in aller Regel auch ein solcher Plan empfehlen mag (vgl. dazu Senatsentscheidungen VRS 59, 68 ; VRS 60, 66 ; VRS 60, 160 = DAR 1980, 349; VRS 62, 223 ; VRS 63, 153 ; SenE vom 7.9.1982 - 1 Ss 584/82 -).

    Der in dieser Entscheidung damit begründete Vorwurf, der "Unternehmer habe seinem Fahrer keinerlei konkrete Anweisungen für die Fahrt und ihre Unterbrechungen" mitgegeben, betraf eine besondere Fallgestaltung und kann deshalb nicht verallgemeinert werden (vgl. Senatsentscheidungen VRS 62, 223 und vom 7.9.1982 a.a.O.).

    Der Unternehmer hat ferner in Erfüllung der ihm nach Art. 13 Abs. 1 AETR obliegenden Pflicht das Fahrpersonal bei der Einstellung und auch später in regelmäßigen Abständen auf die Lenk- und Ruhezeitvorschriften hinzuweisen und sie zu deren Beachtung ausdrücklich anzuhalten (vgl. SenE vom 7.9.1982 - 1 Ss 584/82 - vgl. ferner BayObLG VRS 62, 390 f ; 63, 302 f).

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